§ 6 ARRG Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
fünf Mitglieder als Vertreter der Mitarbeiter aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
fünf Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen, der im Verhinderungsfall an die Stelle des verhinderten Mitglieds tritt.
( 3 ) Die Vertreter der Leitungsorgane und mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter müssen beruflich im kirchlichen Dienst tätig sein.