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Die AK und der Dritte Weg

Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet alle und erfordert eine vertrauensvolle partnerschaftliche Zusammenarbeit der Vertreter/innen von Leitungsorganen und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die auch bei der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts in Gestalt des „Dritten Wegs“ ihren Ausdruck findet. Damit wird ausgedrückt, dass Entgelte weder durch einseitige Festlegung des Dienstgebers (erster Weg) noch durch Tarifauseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und -nehmern (Zweiter Weg) definiert werden. Der Dritte Weg setzt auf eine paritätisch besetzte „Arbeitsrechtliche Kommission“, die die Arbeitsrechtsregelungen verbindlich festlegt. Diese Arbeitsweise basiert auf den Prinzipien der kirchengemäßen Partnerschaft, der Parität, der fairen Konfliktlösung, aber auch der Autonomie der Kirchen.

Kirchlicher Dienst ist nicht nur ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere, sondern immer dem besonderen Auftrag der Kirche verbunden. Daraus ergibt sich u.a.

  1. Wahrung der Friedenspflicht
  2. Gebot der Lohngerechtigkeit
  3. Anspruch auf faire Konfliktlösung

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Haupt- und/oder Nebenberuf Regelungen zu beraten und zu beschließen, die den Beginn, den Inhalt und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse betreffen (Setzung von kollektivem Arbeitsrecht). In ihr vertreten jeweils zehn Personen der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite. Eine Einigung kann also nicht durch eine Abstimmung erreicht werden, in der sich lediglich eine Seite durchsetzt, sondern nur durch eine Perspektivenübergreifende Lösung. Kommt keine Lösung zustande, entscheidet eine Schlichtung mit einem unabhängigen Schlichter an der Spitze verbindlich.

Der Dritte Weg wird insbesondere von der Gewerkschaft ver.di immer wieder heftig kritisiert, da er das Instrument des Streiks nicht vorsieht. Bislang sind allerdings auch ohne Streiks – auf dem Dritten Weg eben – Entgelttabellen beschlossen werden, die den Tarifen in den jeweiligen Branchen entsprechen. Ver.di kann an der Arbeitsrechtlichen Kommission mitarbeiten, tut dies allerdings aus prinzipiellen Gründen derzeit nicht.

Sitzungen

In der Regel finden monatlich die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission statt. Mindestens ein bis zwei Wochen vorher haben sowohl Arbeitnehmervertreter*innen als auch Arbeitgebervertreter*innen ihre vorbereitenden Sitzungen zu diesen.
Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und mindestens zwei Wochen zuvor muss zu den Sitzungen eingeladen werden.
Auf der rechten Seite finden Sie die aktuellen Sitzungstermine

 

 

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